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Gericht: Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 08.06.2005
Aktenzeichen: 1 K 1602/04
Rechtsgebiete: UStG
Vorschriften:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 | |
UStG § 10 Abs. 5 Nr. 2 |
Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Umsatzsteuer 1999, 2000 und 2001
In dem Finanzrechtsstreit
hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz - 1. Senat -
aufgrund mündlicher Verhandlung vom 8. Juni 2005
durch
die Vorsitzende Richterin am Finanzgericht
die Richterin am Finanzgericht
den Richter am Finanzgericht
den ehrenamtlichen Richter Polizeirat
den ehrenamtlichen Richter Geschäftsführer
für Recht erkannt:
Tenor:
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die von der Klägerin für ihre Arbeitnehmer angemietete Berufskleidung in Höhe der Gesamtkosten der Umsatzsteuer unterfällt.
Die Klägerin betrieb in den Streitjahren einen Landmaschinenmechanikerbetrieb (Handel und Reparatur). Sie unterliegt mit den Umsätzen aus diesem Unternehmen der Umsatzsteuer. Bei einer im Mai 2003 durchgeführten Lohnsteuer-Außenprüfung für die Kalenderjahre 1999 bis 2001 stellte der Beklagte fest, dass die Klägerin in den Streitjahren Berufskleidung von einem Fremdunternehmen angemietet hatte und diese gegen ein monatliches Entgelt, das unter den Selbstkosten liegt, an ihre Arbeitnehmer überlassen hat. Hierzu waren in den Umsatzsteuererklärungen der Streitjahre keine Umsätze erklärt. Der Aufwand der Klägerin betrug
für das Kalenderjahr 1999 1.024,58 DM,
für 2000 1.964,78 DM und
für 2001 1.983,41 DM (jeweils netto).
In den für 1999 nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung -AO- und für 2000 und 2001 nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Umsatzsteuerbescheiden vom 8. Januar 2004 hat der Beklagte diese Beträge als steuerbare und steuerpflichtige Leistungen der Umsatzsteuer unterworfen. Als Bemessungsgrundlage setzte er gem. § 10 Abs. 5 Nr. 2 Umsatzsteuergesetz -UStG- die Kosten der Klägerin für das Anmieten der Berufskleidung (Einkaufspreis abzgl. Umsatzsteuer) an, da diese den von den Arbeitnehmern aufgewendeten (bezahlten) Betrag abzgl. Umsatzsteuer überstiegen hat. Der hiergegen eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 10. März 2004 als unbegründet zurückgewiesen.
Mit der Klage trägt die Klägerin vor, dass lediglich die von den Arbeitnehmern als Kostenerstattung geleisteten Beträge anzusetzen seien. Die Überlassung der typischen Berufskleidung liege im überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers. Neben den Aufmerksamkeiten seien auch Leistungen nicht steuerbar, die überwiegend durch das betriebliche Interesse des Arbeitgebers veranlasst seien. Derartige Leistungen würden vorliegen, wenn betrieblich veranlasste Maßnahmen zwar auch den privaten Bedarf des Arbeitnehmers befriedigten, diese Folge aber durch die von den Maßnahmen angestrebten betrieblichen Zwecke überlagert würde. Dies werde regelmäßig angenommen, wenn die Maßnahme die dem Arbeitgeber obliegende Gestaltung der Dienstausübung betreffe. Der umsatzsteuerliche Begriff der "Leistung im überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers" habe sein Pendant in dem lohnsteuerlichen Begriff der "Leistung im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse". Die geringfügige Unterschiedlichkeit der Begriffe habe wohl ihren Grund darin, dass für Umsatzsteuer und Lohnsteuer verschiedene Senate des BFH zuständig seien. Es bestünden wohl keine Bedenken, wenn bei Zweifelsfällen zur umsatzsteuerlichen Abgrenzung die entsprechenden Anweisungen in den Lohnsteuerrichtlinien 2000 herangezogen würden. Die Arbeitnehmer der Klägerin hätten kein Wahlrecht, sondern seien verpflichtet, die mit Firmenlabel gekennzeichnete Berufskleidung zu tragen. Diese Verpflichtung diene einem werbewirksamen einheitlichen Erscheinungsbild des Betriebes. Der einbehaltene Eigenanteil des Arbeitnehmers in Höhe von 50% der Kosten betreffe nicht eine evtl. private Nutzung der Berufskleidung, sondern sei eingeführt worden, um den pfleglichen Umgang derselben zu gewährleisten. Abschnitt 12 Abs. 4 Umsatzsteuerrichtlinien - UStR- enthalte eine beispielhafte - keineswegs abschließende - Aufzählung der wichtigsten nicht umsatzsteuerbaren Leistungen im überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers. Hierzu gehöre u.a. auch die Überlassung von Arbeitsmitteln zur beruflichen Nutzung einschließlich der Arbeitskleidung, wenn es sich um typische Berufskleidung handele, deren private Nutzung so gut wie ausgeschlossen sei.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 10. März 2004 die Umsatzsteuerbescheide für 1999 und 2001 vom 8. Januar 2004 und den Umsatzsteuerbescheid für 2001 vom 18. Oktober 2004 dahingehend zu ändern, dass die Bemessungsgrundlage für die steuerpflichtigen Lieferungen in 1999 um 1.024,58 DM in 2000 um 1.964,78 DM und in 2001 um 1.983,41 DM gemindert wird.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt er aus, dass die Überlassung der Arbeitskleidung als gegen Entgelt ausgeführte Umsätze der Umsatzsteuer unterliege, wobei die Mindestbemessungsgrundlage anzusetzen sei. Da die Klägerin für die abgebende Leistung ein konkretes Entgelt erhalten habe, liege kein Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b UStG bzw. § 3 Abs. 9 a Satz 1 Nr. 1 und 2 UStG vor. Denn darunter würden nur unentgeltliche Wertabgaben des Arbeitgebers an sein Personal fallen. Im Streitfall liege in der Gestellung der Arbeitskleidung durch die Klägerin an ihre Arbeitnehmer ein Leistungsaustausch im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG vor, denn die Klägerin habe für die Überlassung der von ihr angemieteten Arbeitskleidung von ihren Arbeitnehmern ein monatliches Entgelt erhalten. Damit sei für die weitere Beurteilung auch nicht mehr von Bedeutung, ob es sich um typische Berufskleidung handele und ob deren Reinigung im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers liege. Die in Abschn. 12 Abs. 4 UStR geschilderte Rechtsfolge trete nämlich nur dann ein, wenn Arbeitskleidung unentgeltlich überlassen werde. Leistung im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers sei nur im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b UStG bzw. § 3 Abs. 9 a Satz 1 Nr. 1 und 2 UStG auszuklammern. Für die Besteuerung der Leistung unter Ansatz der Mindestbemessungsgrundlage sei es ohne Bedeutung, aus welchen Motiven als Entgelt nur ein Teilbetrag der entstandenen Kosten vereinbart oder erhoben worden sei. Bereits aus dem Vorbringen der Klägerin ergebe sich, dass die von ihr bezogenen und an die Arbeitnehmer weitergegebenen Leistungen identisch seien. Nicht deckungsgleich dagegen sei das für den Bezug der Leistung aufgewandte Entgelt und das für die Überlassung weiter berechnete Entgelt. Gegenstand einer Lieferung oder sonstigen Leistung seien aber ausschließlich die erbrachten Leistungen; nicht hingegen das Entgelt. Das empfangene Entgelt bestimme lediglich den bereits festgestellten Leistungsumfang für die Bemessungsgrundlage, falls nicht ausnahmsweise ein anderer Ansatz in Betracht komme, z.B. die Mindest-Bemessungsgrundlage. So sei es auch im Streitfall. Durch die "Weiter"berechnung nur der halben Kosten habe die Klägerin nur ein Teilentgelt vereinbart. Dass für die erbrachten Leistungen nur die Hälfte der entstandenen Kosten berechnet worden seien, beinhalte aber nicht die Vereinbarung nur der Weitergabe eines Teils der empfangenen Leistungen an die Arbeitnehmer als Gegenstand der sonstigen Leistungen. Weil die Leistungen bei Überlassung von Arbeitskleidung bei Anwendung einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise eine Einheit darstellten, könnten sie mit umsatzsteuerlicher Wirkung nicht in einzelne Bestandteile zerlegt werden.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist nicht begründet.
Der Beklagte hat zu Recht die Gestellung der Arbeitskleidung an die Arbeitnehmer der Umsatzsteuer gem. §§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG unterworfen.
Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist insofern auf die zutreffende Einspruchsentscheidung ( § 105 Abs. 5 Finanzgerichtsordnung -FGO-).
Ergänzend wird ausgeführt, dass die Arbeitnehmer Empfänger der Dienstleistung sind. Sie haben einen wirtschaftlichen Vorteil daraus, dass ihnen die Dienstkleidung gewaschen und instandgehalten zur Verfügung gestellt wird. Andernfalls müssten sich die Arbeitnehmer Arbeitskleidung bzw. anderweitige bürgerliche Kleidung besorgen. Die ohne besonders berechnetes Entgelt erbrachten Leistungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer sind nur dann nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes nicht steuerbar, wenn sie überwiegend durch das betriebliche Interesse des Arbeitgebers veranlasst sind. Eine solche Leistung liegt vor, wenn eine betrieblich veranlasste Maßnahme auch die Befriedigung eines privaten Bedarfs des Arbeitnehmers zur Folge hat, diese Folge aber durch den mit der Maßnahme angestrebten betrieblichen Zweck überlagert wird (vgl. BFH-Urteil vom 24. November 1992 V R 44/88, BFH/NV 1994, 200).
Darunter fällt nach Abschn. 12 Abs. 4 Satz 3 Nr. 4 UStR auch die Überlassung von Arbeitskleidung, wenn es sich um typische Berufskleidung handelt, insbesondere um Arbeitsschutzkleidung, deren private Nutzung so gut wie ausgeschlossen ist.
Ist, wie im Streitfall, die private Nutzung nicht ausgeschlossen, sondern so gewichtig, dass die Arbeitnehmer bereit sind, hierfür ein Entgelt zu entrichten, bleibt die Überlassung steuerbar. Auch wenn die Klägerin vorträgt, dass das Entgelt nicht dafür verlangt wird, dass die Arbeitnehmer die Berufskleidung privat nutzen können, sondern dafür, um einen pfleglichen Umgang derselben zu gewährleisten, ist hierdurch keine andere Beurteilung gerechtfertigt, denn die Arbeitnehmer zahlen dieses Entgelt dafür, dass sie ansonsten sich Arbeitskleidung bzw. anderweitige bürgerliche Kleidung besorgen müssten.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 FGO abzuweisen.
Verkündet am: 08.06.2005
Ende der Entscheidung
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